Sondervermögen Klimaschutz - kein Verfassungsauftrag zur Deindustrialisierung, NVwZ Heft 8, 558 ff
Auf die geopolitische Neuausrichtung der USA zum russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine hat der Deutsche Bundestag am 18.03.2025 mit einer Änderung des Grundgesetzes reagiert: Verteidigungsausgaben und Hilfen für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten wurden von der sog. Schuldenbremse ausgenommen und die Ermächtigung zur Errichtung eines Sondervermögens in Höhe von 500 Mrd. Euro geschaffen. Kontroverse Debatten hat dabei die Formulierung ausgelöst, wonach das Sondervermögen auch „zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045“ genutzt werden kann. Dies hat Besorgnisse oder Hoffnungen ausgelöst, dass daraus weitere Klimaverpflichtungen abgeleitet werden können. Um dem entgegenzutreten, haben unsere Partner Wolf Spieth und Niclas Hellermann den beigefügten Beitrag in der NVwZ verfasst.
Unsere Partner zeigen dort auf, dass es sich bei der Bezugnahme auf eine „Klimaneutralität 2045“ nicht um ein Staatsziel, sondern lediglich um eine haushaltsrechtliche Zweckbindung handelt, die den finanziellen Spielraum des Bundes erweitern soll. Ein neues Staatsziel zur Klimaneutralität ist weder gesetzgeberisch gewollt noch systematisch begründbar.
Sie gehen in dem Beitrag auch auf die bestehende Staatszielbestimmung zum Umweltschutz in Art. 20a GG und deren Konkretisierung im Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts ein und zeigen auf, dass es sich dabei um eine gestaltungsoffene Norm handelt, deren Ausgestaltung weiterhin der Entscheidung des Gesetzgebers obliegt. Für die Annahme, diese Staatszielbestimmung oder andere Verfassungsprinzipien würden Klimaschutz „um jedem Preis“ verlangen, gibt es keine Grundlage.
Einen Verfassungsauftrag zur Deindustrialisierung etwa im Sinn einer „De-Growth“-Strategie – Dekarbonisierung durch Deindustrialisierung – gibt es nicht. Die Verfassung lässt dem Gesetzgeber auch weiterhin die notwendigen Spielräume, um auf neue Herausforderungen reagieren zu können. Dies gilt gerade für die Aufgabe, die Verteidigungsfähigkeit Deutschlands herzustellen oder eine funktionierende Wirtschaft als Grundvoraussetzung für Wohlstand und die Handlungsfähigkeit des Staates zu bewahren. Dafür finanzielle Freiräume zu schaffen und nicht etwa eine Knebelung des Gesetzgebers ist das Ziel der jetzigen Grundgesetzänderung.
Das könnte Sie auch interessieren:
azur porträtiert pswp als eine der prägenden Kanzleien im Berliner Markt für Öffentliches Wirtschaftsrecht
Berlin ist das Zentrum der deutschen Politik. Für das öffentliche Wirtschaftsrecht ist das ein wichtiger Standortvorteil. azur hat den Berliner Kanzleimarkt porträtiert und die Einheiten in den Blick genommen, die das öffentliche Recht in der Hauptstadt prägen. pswp gehört natürlich dazu.
Mehr lesenNeue Azur-Bewerberumfrage: pswp als Geheimtipp ganz oben
pswp als Geheimtipp des juristischen Nachwuchses - wir freuen uns über das Ergebnis der neuen Azur-Umfrage:
Mehr lesenpswp ernennt Nils Schlenkhoff zum Counsel
Wir freuen uns sehr, dass Nils Schlenkhoff zum 1. Juli 2026 zum Counsel ernannt wird. Mit seiner Expertise in politisch sensiblen und strategisch bedeutsamen Fragestellungen des Regulierungsrechts berät er Unternehmen bei der Bewältigung existentieller Krisen und der Einführung neuer, innovativer Produkte.
Mehr lesen